Hacker sind Terroristen
Heute Nacht wurde im Bundestag der verschärfte Hackerparagraph abgesegnet.
Jetzt ist auch das Abfangen von Daten aus einer nicht-öffentlichen Datenübermittlung (z.B. Polizeifunk) oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung von Geräten darunter. Solche Datenübermittlungen müssen dabei ausdrücklich nicht besonders geschützt, also nicht verschlüsselt sein. Könnte darunter auch das unbefugte Nutzen privater, aber ungeschützter WLANs fallen?
Die gravierendste Änderung jedoch ist §202c und §303a/b StGB:
Aber selbst wenn man die eingeschränkte zweite Deutung hernimmt (so daß also stets die Straftatsabsicht gegeben sein muß), so hat dieser Paragraph das Problem, daß man sich als Hersteller/Verbreiter von solcher Programmen nach §202c erstmal verdächtig macht, auch wenn man legitime Interessen verfolgt (z.B. für Sicherheitstests in eigenen Netzwerken), und damit sich einem schönen Instrumentarium der Polizei (Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung von Hardware etc.) aussetzt.
Aber es geht ja noch weiter. §303a (rechtswidrige Datenveränderung) und §303b (Computersabotage) wurden auch um die Klauseln des §202c erweitert. Desweiteren gilt §303b nicht mehr nur für Betriebe, Unternehmen oder Behörden, sondern für jede Datenverarbeitungsanlage, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist. Damit dürften schon Hackübungen, die wir früher an den Schul-PCs oder an PCs von Freunden durchgeführt haben, darunter fallen.
Das schärfste aber ist, daß, wenn sich mehrere Menschen finden, um gemeinsam mal einen PC lahmzulegen, oder Software dazu zu schreiben, um einen PC lahmlegen zu können, diese Gruppe als terroristische Vereinigung nach §129a Abs 2. Nr. 2 angesehen wird, und damit die Polizei dann noch ein paar weitere Instrumente erhält (akustische Wohnraumüberwachung zum Beispiel). Der Polizeiwillkür sind dann nur noch wenige Grenzen gesetzt.
Dagegen hat übrigens nur Jörg Tauss (SPD) und die gesamte Linkspartei gestimmt.
PS: §303b Abs. 1 Nr. 2 sagt folgendes aus:
Hinweis auf §129a aus Sex, Drugs & Compiler Construction.
Weitere Details und Meinungen auf Netzpolitik.org.
Jetzt ist auch das Abfangen von Daten aus einer nicht-öffentlichen Datenübermittlung (z.B. Polizeifunk) oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung von Geräten darunter. Solche Datenübermittlungen müssen dabei ausdrücklich nicht besonders geschützt, also nicht verschlüsselt sein. Könnte darunter auch das unbefugte Nutzen privater, aber ungeschützter WLANs fallen?
Die gravierendste Änderung jedoch ist §202c und §303a/b StGB:
§ 202c - Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von DatenHierzu gab es im Vorfeld schon recht laute Kritik. Vor allem die Absichtsklausel "Wer eine Straftat vorbereitet, indem er..." ist zweideutig. Bereitet man eine Straftat automatisch vor, wenn man das daruntergenannte tut? Oder muß man daruntergenanntes tun und gleichzeitig die Absicht haben, eine solche Straftat zu begehen? Mit der ersten Deutung würde allerdings Abs. 1 Nr. 1 recht lächerlich aussehen (ich stelle recht häufig Paßworte her). Die zweite Deutung hätte hingegen das Problem, daß die Absicht nie nachweisbar ist, solange man die Codes oder Programme nicht selbst für Straftaten nutzt.
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem erherstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- Passworte oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
- Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Aber selbst wenn man die eingeschränkte zweite Deutung hernimmt (so daß also stets die Straftatsabsicht gegeben sein muß), so hat dieser Paragraph das Problem, daß man sich als Hersteller/Verbreiter von solcher Programmen nach §202c erstmal verdächtig macht, auch wenn man legitime Interessen verfolgt (z.B. für Sicherheitstests in eigenen Netzwerken), und damit sich einem schönen Instrumentarium der Polizei (Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung von Hardware etc.) aussetzt.
Aber es geht ja noch weiter. §303a (rechtswidrige Datenveränderung) und §303b (Computersabotage) wurden auch um die Klauseln des §202c erweitert. Desweiteren gilt §303b nicht mehr nur für Betriebe, Unternehmen oder Behörden, sondern für jede Datenverarbeitungsanlage, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist. Damit dürften schon Hackübungen, die wir früher an den Schul-PCs oder an PCs von Freunden durchgeführt haben, darunter fallen.
Das schärfste aber ist, daß, wenn sich mehrere Menschen finden, um gemeinsam mal einen PC lahmzulegen, oder Software dazu zu schreiben, um einen PC lahmlegen zu können, diese Gruppe als terroristische Vereinigung nach §129a Abs 2. Nr. 2 angesehen wird, und damit die Polizei dann noch ein paar weitere Instrumente erhält (akustische Wohnraumüberwachung zum Beispiel). Der Polizeiwillkür sind dann nur noch wenige Grenzen gesetzt.
Dagegen hat übrigens nur Jörg Tauss (SPD) und die gesamte Linkspartei gestimmt.
PS: §303b Abs. 1 Nr. 2 sagt folgendes aus:
Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er Daten in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.Was ist, wenn das meine eigene Datenverarbeitung ist, die für jemand anderen wichtig ist, und ich denjenigen (weil er Mist gebaut hat) ausschließen will? Irgendwie vermisse ich in diesem Paragraphen das Wörtchen "unbefugt" oder "rechtswidrig".
Hinweis auf §129a aus Sex, Drugs & Compiler Construction.
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Alix - 25. Mai, 14:20
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