20
Nov
2007

Kontosperrungen bei Ermittlungen

Ich schrieb ja schon einmal, daß §129a StGB (Bildung einer terroristischen Vereinigung) ein Ermittlungsparagraph ist (in den letzten Jahren wurde die deutliche Mehrheit der Ermittlungsverfahren wieder eingestellt), er eröffnet den Ermittlungsbehörden bei entsprechender Verdachtsäußerung ein umfangreiches Arsenal an Ermittlungsmaßnahmen (Großer Lauschangriff, Hausdurchsuchung, Abfrage aller auf Vorrat gesammelten Daten).

Das Verwaltungsgericht Fankfurt am Main hat nun ein weiteres Druckmittel hinzugefügt. Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsrecht) darf das Konto eines nach §129a Verdächtigten sperren (bzw. ihm 660 Euro im Monat lassen). Es muß noch nicht einmal ein dringender Tatverdacht gegeben sein. In der Pressemitteilung führt es aus:
Wenn gegen den Kontoinhaber ein entsprechendes Ermittlungsverfahren aufgenommen werde, lasse dies den Schluss zu, dass dieses Konto, wenn auch nur mittelbar über die Person, zu terroristischen Aktivitäten einer entsprechenden Vereinigung einen irgendwie gearteten Beitrag leiste. Für die Annahme eines entsprechenden Rückschlusses bedürfe es im Falles eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens keines einzelfallbezogenen spezifischen Finanzierungsbeitrags, etwa in dem Sinne, dass es einer Kontenbewegung bedürfe, die zweckgerichtet und belegbar der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung diene, was die Effektivität entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen im Übrigen auch erheblich reduzieren würde.
Wir halten fest, derjenige ist noch nicht verurteilt, sondern gegen ihn wird nur ermittelt (und das kann bei entsprechender Verdächtigung jedem passieren). Er gilt also noch als unschuldig. Trotzdem läßt allein das Verfahren (welches, wie gesagt in den wenigsten Fällen erfolgreich ist) den Schluß zu, daß der Beschuldigte terroristische Aktionen finanziert, obwohl auch keine Kontobewegungen dies belegen, und ihm wird deswegen das Konto gesperrt.

Gefunden im Lawblog.
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