4
Jun
2007

Europäischer Haftbefehl

2002 beschloß der EU-Rat, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit auszuweiten und führte den EU-Haftbefehl ein. Dieser beinhaltet unter anderem die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen eines Mitgliedsstaates und diesbezüglich auch die Auslieferung eines Staatsbürgers an ein Mitgliedsland. Den ersten Versuch einer Umsetzung im deutschen Recht erklärte das Bundesverfassungsgericht für nichtig, weil man auch für im Inland begangene Taten sich nach ausländischem Strafrecht strafbar gemacht haben könne und weil es keinen Rechtsweg gegen die Auslieferung gab (d.h., sobald das EU-Land einen EU-Haftbefehl erwirkte, konnte man im Inland nichts mehr dagegen unternehmen). Die neue Fassung korrigierte diese beiden Punkte.

Nichtsdestotrotz liegt dem EU-Haftbefehl die Vermutung zugrunde, daß es in der EU annähernd gleiche Standards im Strafrecht und Strafvollzug gibt, und zwar sowohl gegenüber den eigenen Staatsbürgern als auch gegenüber Ausländern. Nach dem Fall von Oury Jalloh, der am Bett fixiert in seiner Zelle verbrannte, weil die Wächter den Feueralarm ignorierten, bin ich mir nicht mal sicher, ob es in Deutschland gleiche Standards für Deutsche und Bürger anderer Länder gibt. Um so mehr habe ich Bedenken gegenüber anderen EU-Staaten. Zwei Beispiele durfte ich nämlich kürzlich erst lesen: In Spanien scheint es wohl regelmäßige Übergriffe der Polizisten geben und auch in Polen darf man sich in den Gefängnissen nicht sicher fühlen.

Klar kann man nun aufgrund der Neufassung des EU-Haftbefehlsgesetzes vor Gericht gegen die Auslieferung in einen anderen EU-Staat vorgehen, nur darf man dann beweisen, daß ausgerechnet einem dann eine solche menschenrechtswidrige Behandlung droht. Das ist schwierig, sofern man eine solche Behandlung nicht selbst erfahren hat. Schöne Aussichten.

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